Bedauerlicherweise entwickelt sich der Prozess um COVID-19 sehr dynamisch. Daher wird der Unterrichtsbetrieb an den Schulen ab Montag, den 16. März bis einschließlich der Osterferien eingestellt.
1. Konsequenzen für Schülerinnen und Schüler
Aus der Allgemeinverfügung ergibt sich, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und jeglicher sonstigen schulischen Veranstaltung i.S.d. Art. 30 S.1 BayEUG ab Montag, den 16.03.2020 bis einschließlich Sonntag, den 19.04.2020 (Ende der Osterferien) fernbleiben müssen; die Nichtteil- nahme am Unterricht ist damit entschuldigt, § 20 Abs. 1 BaySchO. Die All- gemeinverfügung gilt auch für die Studierenden an den Staatsinstituten. Angesichts dieses längerfristigen Zeitraums müssen jedoch alle Möglichkei- ten genutzt werden, die den Schulen sowie den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stehen, um diesen Unterrichtsausfall aufzufangen. Hierzu darf auf das KMS vom 12.03.2020, AZ I.4-BS1356.5/158/7 zum Einsatz di- gitaler Medien verwiesen werden.
Solange Schulveranstaltungen eingestellt sind, werden auch keine Schüler- praktika bzw. Betriebspraktika von Schülerinnen und Schülern gefordert. Dies gilt für die Staatsinstitute entsprechend. Die Einzelheiten werden von den zuständigen Stellen vor Ort geklärt.
Sozialpädagogischen, sozialpflegerischen und Schulen des Gesundheitswesens
Die Entscheidung, ob praktische Ausbildungsanteile, die in den Einrichtungen stattfinden, weiterhin abgeleistet werden können (unabhängig ob Tages- oder Blockpraktikum), sind durch die Einrichtungen vor Ort in Absprache mit den Schulen und Gesundheitsbehörden zu treffen, sofern es sich um schulische Veranstaltungen handelt. Besteht eine vertragliche Regelung(Ausbildungs- oder Praktikantenvertrag) zwischen den Einrichtungen und den SuS entscheidet die Einrichtung in Absprache mit den Gesundheitsbehörden.
Downloads:
KMS_Vollzug des Infektionsschutzgesetzes 20_3_13-KMS_VI-Corona-Virus Schließung_abd